ARTIKEL 1: ANWENDER UND GEGENPARTEI
1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auf sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen den beteiligten Parteien gültig: Die Firma GrootJebbink BV mit eingetragenem Firmensitz und Geschäftsstelle in Ermelo, im Folgenden als ” Anwender ” bezeichnet, und seine Kunden und/oder Auftraggeber, im Folgenden als ” Gegenpartei ” bezeichnet.
2. Anders lautende Geschäftsbedingungen können nur explizit, schriftlich und beiläufig festgelegt und vereinbart werden. Bei einem eventuellen Interessenkonflikt zwischen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den entsprechenden Nutzungsbedingungen, einschließlich der Geschäftsbedingungen der anderen Partei, gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Nutzers. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen sind hauptsächlich für Handelsbeziehungen zwischen Unternehmen bestimmt; falls eine der Vertragsparteien einen Verbraucher involviert, gelten die gesetzlichen Richtlinien des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches.
3. Mit der Erteilung einer Bestellung stimmt die Gegenpartei der Gültigkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu.
ARTIKEL 2: ANGEBOTE UND PREISE
1. Alle Angebote des Anwenders werden zu Preisen erstellt, die zum Bestellzeitpunkt gültig sind. Maßgebend für den Vertragsabschluss ist eine schriftliche Bestätigung durch den Anwender.
2. Im Falle von kombinierten Preisangeboten besteht keine Lieferpflicht für eine Teilmenge entsprechend dem Preis, der für die Gesamtmenge angeboten wurde.
3. Die Preisänderungen infolge von Wechselkursschwankungen, die einen Prozentsatz von 5% des Angebotspreises überschreiten, werden der Gegenpartei in Rechnung gestellt.
4. Alle vom Anwender angegebenen Lieferzeiten sind Richtwerte und gelten keinesfalls als verbindlich. Die Nichteinhaltung einer Lieferfrist bedeutet niemals, dass die Gegenpartei von ihren Verpflichtungen, die sich aus der allein aufgrund dieses Vertrages eingegangenen Vereinbarung ergeben, befreit ist.
5. Der Anwender ist nicht an Angebote gebunden, die unter den Einfluss von offenkundigen Fehlern seitens des Anwenders entstanden sind. Hinsichtlich solcher Angebote ist der Anwender nicht an die Lieferverpflichtung und/oder den daraus resultierenden Schadensanspruch gebunden.
6. Die Preise werden in Euro angegeben.
7. Jedes neue Preisangebot macht das vorherige sofort ungültig.
ARTIKEL 3: DISTRIBUTIONEN
1. Abbildungen, Zeichnungen, Größen- und Gewichtsangaben usw., die vom Anwender in Katalogen, Rundschreiben oder in sonstiger Weise zur Verfügung gestellt werden, haben lediglich einen Richtwertcharakter und sollen nur eine allgemeine Information über das Angebot des Anwenders geben.
2. Geringfügige Qualitäts-, Farb-, Härte-, Stationierungs-, Dickenunterschiede etc. geben keinen Hinweis auf das Angebot des Anwenders. Bei der Bewertung, ob eine Lieferung außerhalb der zulässigen Höchstgrenzen liegt, muss ein Mittelwert aus der Lieferung ermittelt werden; daher ist es nicht möglich, Einzelexemplare zu beanstanden.
3. Geringe inhaltliche Abweichungen (z.B. geringfügige Modelländerungen) von den vom Anwender zur Verfügung gelieferte Artikel, geben keinen Grund zur Beanstandung an.
ARTIKEL 4: LIEFERUNG UND TRANSPORT
1. Alle Lieferungen gelten als am Standort des Anwenders getätigt, mit der Auflage, dass alle Lieferungen innerhalb der Niederlande, die einen Wert von € 500, = ohne Mehrwertsteuer übersteigen, “frei Haus” geliefert werden. Hinsichtlich der Lieferungen ins Ausland werden die Vertragsparteien die Liefervereinbarungen individuell festlegen.
2. Alle Zahlungen müssen dort geleistet werden, wo der Anwender seinen Geschäftssitz hat.
3. Kann die Auslieferung aus Gründen, die der Gegenpartei zuzuschreiben sind, nicht erfolgen, ist der Anwender nicht zur Auslieferung verpflichtet, und er kann den Vertrag als storniert einstufen, ohne dass ein gerichtliches Verfahren notwendig ist. In der oben aufgeführten Sachlage muss die Gegenpartei unmittelbar 25% des vereinbarten Kaufpreises bezahlen, ohne das Recht des Anwenders zu verletzen einen weiteren Schadenersatz zu fordern.
4. Wenn die für die Auftragsausführung nach Ermessen des Anwenders erforderlichen vollständigen Informationen nicht rechtzeitig dem Anwender bereitgestellt wurden, wird nach Eingang der erforderlichen Informationen in gegenseitiger Absprache ein neuer Liefertermin vereinbart.
5. Der Versand innerhalb der Niederlande erfolgt auf die Kosten und das Risiko des Anwenders. Die Versand- und Bearbeitungskosten für die Lieferung und den Transport dieser Waren gehen daher auf Rechnung des Anwenders. Der Transport ins Ausland (auch wenn er innerhalb der Niederlande beginnt) erfolgt vollständig auf die Kosten und das Risiko der Gegenpartei.
6. Wenn keine Vereinbarungen zwischen dem Anwender und der Gegenpartei abgeschlossen wurden, hat der Anwender den Transport nach bestem Wissen und Gewissen durchzuführen.
7. Der Anwender ist verpflichtet, die vereinbarten Lieferfristen so weit wie möglich einzuhalten, ohne dass durch eine Überschreitung das Recht der Gegenpartei auf Schadenersatz oder Vertragsaufhebung entsteht, außer im Fall von Artikel 8.
8. Bei einer kompletten oder Teilstornierung durch die Gegenpartei hat diese sofort 25% des Verkaufspreises der gelieferten Waren oder des Rechnungsbetrags der erbrachten Dienstleistungen als Schadensersatz zu leisten. Die Entschädigungssumme muss innerhalb einer vom Anwender festzulegenden Frist in der vom ihm gewünschten Zahlungsweise entrichtet werden. Das Recht des Anwenders auf Schadensersatz für den tatsächlich entstandenen Schaden bleibt davon unberücksichtigt.
9. Wenn die Gegenpartei Waren kauft oder kaufen möchte, die nach dem vereinbarten Eingangsdatum bestellt wurden, geht das Risiko ab diesem Datum vollständig auf die Gegenpartei über. Wenn jedoch mehr als 30 Tage nach dem vereinbarten Eingangsdatum verstrichen sind, ohne die Lieferung entgegenzunehmen, gilt die Bestellung von der Gegenpartei als storniert. In einem solchen Fall ist die Gegenpartei verpflichtet, sämtliche sich daraus für den Anwender ableitbaren Verluste zu ersetzen.
10. Unnötige Transport- und weitere Kosten, die dadurch entstehen, dass Waren nicht geliefert werden können, gehen auf die Rechnung der Gegenpartei und sind sofort fällig und zu begleichen.
ARTIKEL 5: LIEFERUNG AUF BESTELLUNG
Hinsichtlich der auf Anfrage verkauften Produkte gelten auch die folgenden Regelungen:
1. Bei auf Anfrage gelieferten Produkte ist die Gegenpartei verpflichtet, diese so weit wie möglich zu gleichen Anteilen und in regelmäßigen Zeitabständen innerhalb der für die Gesamtlieferung festgelegten Frist in Empfang zu nehmen.
2. Spätestens 2 Wochen vor Ablauf der für den Gesamtkauf festgelegten Frist muss dem Anwender die letzte Aufforderung bekannt gemacht werden. Geschieht dies nicht, ist die Gegenpartei von Rechts wegen in Verzug. Der Anwender ist dann berechtigt:
a. den Vertrag als storniert zu betrachten, ohne dass eine Inverzugsetzung oder ein gerichtliches Verfahren erforderlich ist, wobei der Anwender berechtigt ist, 25% des noch nicht erfüllten Teilbetrages der Gesamtforderung als Schadensersatz in Rechnung zu stellen, ohne dass dies das Recht des Anwenders auf Entschädigung für den tatsächlich entstandenen Schadensersatz beeinträchtigt;
b. die Vertragskündigung anzufordern;
c. die unverzügliche Einhaltung der Vorschriften, unter Umständen einhergehend mit Folgeschäden, sowie eine erforderliche Sicherheit einzufordern.
ARTIKEL 6: EIGENTUMSRECHT
1. Der Anwender bleibt Eigentümer der von ihm an die Gegenpartei gelieferten Produkte, solange die Gegenpartei, unabhängig von den Gründen, nicht sämtliche Verbindlichkeiten vollständig erfüllt hat.
2. Solange die Gegenpartei ihren in Absatz 1 genannten Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, muss sie die Produkte sorgfältig aufzubewahren und vor Schäden oder einem Verlust zu schützen, sowie für eine ordnungsgemäße und ausreichende Versicherungsdeckung sorgen. In Bezug auf die Güter ist die Gegenpartei verpflichtet, mit angemessener Sorgfalt und Umsicht die ihr zustehende Sorgfaltspflicht zu gewährleisten.
3. Die Gegenpartei ist verpflichtet, im Falle der eines Insolvenzverfahrens, einer auf sie anwendbaren Schuldensanierung oder einer Pfändung den Anwender unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. In jedem dieser Fälle, sowie bei Verzug der Gegenpartei ist der Anwender berechtigt, die an die Gegenpartei gelieferten Produkte unabhängig davon, wo sie sich befinden, wieder in Besitz zu nehmen. Die andere Partei ist verpflichtet, dem Anwender mitzuteilen, wo sich die betreffenden Produkte befinden. Darüber hinaus hat der Anwender das Recht, den Vertrag gegebenenfalls zu kündigen.
4. Die Gegenpartei ist nicht befugt, über diese Produkte zu verfügen oder sie in irgendeiner Weise mit Wertpapieren zugunsten Dritter zu verpfänden.